In Belgien ist die Chancengleichheit eine transversale Kompetenz: Sie betrifft alle Verwaltungsebenen. Somit sind sowohl der Föderalstaat als auch die föderalen Gebietskörperschaften befugt, sich für die Chancengleichheit einzusetzen. Daher haben der Föderalstaat und die Gemeinschaften und Regionen gemeinsame Normen übernommen, und es werden konkrete Politiken verfolgt.
Mehrere Gesetze setzen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf föderaler Ebene um. Zwei davon fallen in den Zuständigkeitsbereich des föderalen Teams Chancengleichheit: das „Antidiskriminierungsgesetz“ und das „Antirassismusgesetz“.
Das Antidiskriminierungsgesetz wurde am 10. Mai 2007 verabschiedet. Es umfasst die folgenden geschützten Kriterien: Alter, sexuelle Orientierung, Personenstand, Geburtsort, Vermögen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, politische Überzeugung, gewerkschaftliche Überzeugung, Sprache, gegenwärtiger oder zukünftiger Gesundheitszustand, Behinderung, körperliche oder genetische Merkmale und soziale Herkunft.
Das Antirassismusgesetz vom 30. Juli 1981, das durch ein Gesetz vom 10. Mai 2007 neu gefasst wurde, zielt darauf ab, bestimmte durch Rassismus und Fremdenfeindlichkeit inspirierte Handlungen zu bestrafen. Es umfasst die folgenden Kriterien: Staatsangehörigkeit, angebliche Rasse, Hautfarbe und Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft.
Das Geschlechtergesetz vom 10. Mai 2007 verweist auf das geschützte Kriterium des Geschlechts. Unterscheidungen aufgrund von Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft, Geschlechtsumwandlung, Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck werden ebenfalls abgedeckt.
Das Sexismusgesetz schließlich, das am 22. Mai 2014 in Kraft getreten ist, zielt auf die Bekämpfung von Sexismus im öffentlichen Raum, Formen der sexuellen Belästigung sowie sexuelle Belästigung auf der Straße an öffentlichen Orten ab. Für die letztgenannten Gesetze ist das Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständig.
Ausführlichere Erklärungen finden Sie in Unia's Lexikon Diskriminierung.